Zu unseren Beiträgen „Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?“ und „Scheinselbstständigkeit – jetzt schreibt die DRV“ haben uns ausführliche Leserzuschriften erreicht. Sie zeichnen ein Bild der Branche, das deutlich rauer ist als die rein juristische Einordnung vermuten lässt. Die Debatte um die Scheinselbstständigkeit scheint also noch lange nicht am Ende angelangt zu sein.
In den Wochen nach beiden Artikeln sind in der Redaktion mehrere Mails eingegangen, dazu Kommentare in unseren Social-Media-Kanälen und auf YouTube. Auf Wunsch der Absender geben wir die Reaktionen anonymisiert wieder, fassen ihre Argumente aber so zusammen, dass das praktische Bild der Branche möglichst unverstellt sichtbar wird.
„Eure Einordnung wirkt etwas zu harmlos“
Den Anstoß zu dieser Zusammenfassung lieferte ein langjähriger Soundengineer, der seit über zwei Jahrzehnten freiberuflich im Touring- und Eventgeschäft arbeitet. Sein Vorwurf an die Erstfassung unseres Fachartikels: Juristisch sei der Text zwar grundsätzlich richtig, gehe aber an der harten Realität vieler Solo-Selbständiger vorbei.
Sein Kernpunkt: Es gibt inzwischen sehr viele Fälle, in denen Kolleginnen und Kollegen vom Finanzamt jahrelang als Selbständige geführt wurden – und in denen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, das nicht selten von großen Generaldienstleistern zur eigenen Absicherung angestoßen wird, diesen Status nachträglich aberkannt hat. Welche Kriterien intern dabei letztlich den Ausschlag gäben, sei selbst in Gerichtsverfahren oft nicht transparent gemacht worden.
Die „klassischen“ Kriterien – und warum sie für unsere Branche kaum funktionieren
Als die in Verfahren immer wieder zitierten Parameter nennt unser Leser:
- Weisungsgebundenheit (Arbeitszeit, ‑ort, ‑inhalt)
- Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
- Unternehmerisches Risiko – eigene Betriebsmittel, Gewinn-/Verlustrisiko
- Auftritt am Markt – Internetauftritt, Akquise mehrerer Kunden, Firmenwagen
- Rechnungstellung statt Gehaltsabrechnung
Werden – so eine in der Beratungspraxis verbreitete Faustregel – drei dieser Punkte „in Richtung abhängige Beschäftigung“ beantwortet, droht die Einstufung als scheinselbständig. Genau hier sieht unser Leser das Problem: Der typische Freelancer in der Veranstaltungstechnik bestimme weder Arbeitszeit noch ‑ort noch ‑inhalt selbst – schon allein deshalb, weil ein Projektleiter den Ablauf koordinieren muss. Bei größeren Auftraggebern ergebe sich die Eingliederung in den Betrieb fast zwangsläufig (vergleichbar mit Programmierern, die ihre Projekte beim Kunden vor Ort umsetzen). Und das unternehmerische Risiko sei kaum gegeben, weil der typische Tech-Freelancer keine PA, kein Pult und keine Videowand mitbringe – sonst wäre er bereits Subunternehmer mit eigener Vermietung.
Sein Fazit: Bei einer formalen Prüfung fielen damit nahezu alle „typischen“ Freelancer der Branche durch.
Herrenberg-Urteil und die Frage nach der „ersetzbaren“ Person
Bestätigt sieht der Leser diese Einschätzung durch das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (im Ausgangsfall ging es um eine Musiklehrerin als Honorarkraft). Die Kriterien, mit denen das Gericht die Tätigkeit dort als abhängige Beschäftigung einstufte – persönliche Arbeitsleistung ohne Vertretungsmöglichkeit, Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit, fehlendes unternehmerisches Risiko – ließen sich auf den Großteil der Veranstaltungs-Freelancer eins zu eins übertragen.
In anderen Verfahren werde zusätzlich gefragt, ob auf einer Produktion eine angestellte Person „theoretisch dieselbe Tätigkeit ausführen könnte“. Auch dies sei in der Regel zu bejahen: Auf dem Papier könne ein angestellter Veranstaltungstechniker schließlich jedes Gewerk übernehmen.
Vertragsklauseln, die nichts mit der Realität zu tun haben
Konkret berichtet der Leser von Vertragsformulierungen großer Generaldienstleister, die sich in der Praxis kaum halten lassen. So werde Soundengineers gerne attestiert, sie würden „eigene Werkzeuge und Materialien einsetzen“ – gemeint sei dann zum Beispiel ein eigener Kopfhörer für rund 120 Euro, während Pulte für knapp 80.000 Euro und PA-Systeme im sechsstelligen Bereich ohnehin vom Auftraggeber gestellt werden.
Auch die Tendenz, alles in Richtung Werkvertrag zu formulieren, sieht er kritisch: Bei einem Operator-Job sei rechtlich klar ein Dienstvertrag nach BGB einschlägig, weil nicht das „Werk“ (also der Mix) bewertet werde, sondern die vereinbarungsgemäße Anwesenheit und sorgfältige Arbeit. Zur Untermauerung verweist er auf eigene Verfahren, in denen er ausstehende Gagen erfolgreich eingeklagt habe – jeweils mit dem Argument des Dienstvertrags. In einem Fall habe ein Fachanwalt den Auftraggeber bei kurzfristigem Tourausfall sogar zur sofortigen Ausgleichszahlung wegen Annahmeverzugs bewegt – zahlbar lieber im Vergleich, weil die Aussicht auf den vollen Betrag plus Gerichtskosten klar im Raum stand.
Der „Selbstcheck“ der DRV: an der Branche vorbei
Ein eigener Punkt: der Selbstcheck zum Erwerbsstatus der Deutschen Rentenversicherung. Beantworte man den Fragenkatalog wahrheitsgemäß als Veranstaltungs-Freelancer, laute das Ergebnis fast ausnahmslos „abhängige Beschäftigung“ oder „Tendenz zur abhängigen Beschäftigung“. Der Katalog operiere mit Begriffen wie „Projektarbeit” und „Kundenakquise“, wie sie in der Veranstaltungstechnik so kaum vorkommen: Der eigentliche Endkunde sei meist ein Industriekunde oder eine Agentur, die Freelancer arbeiteten faktisch im Subunternehmer-Modell. Im Tourbereich gebe es zwar einen Bezug zum Künstler, aber die Organisationsstruktur bestimme der Tourneeveranstalter oder Produktionsleiter.
Als „Totschlagargumente“ empfindet der Leser Fragen wie „Schreiben Sie selbst die Rechnung an den Kunden des Auftraggebers?“ – in der Branche praktisch nie der Fall – oder „Müssen Sie den Auftraggeber bei Krankheit informieren?“. Natürlich tut man das, weil sonst die Veranstaltung gefährdet wäre. Bemerkenswert auch, dass Berufe wie Tontechniker:in und Veranstaltungstechniker:in inzwischen als „katalogähnliche Berufe” steuerrechtlich als Freiberufler gelten – während die DRV-Logik gleichzeitig eher auf abhängige Beschäftigung zusteuert. Für die Betroffenen bedeutet das: zwei staatliche Stellen, zwei Logiken, ein Widerspruch.
Zur Einordnung verweist unser Leser auf den DRV-Selbstcheck: Statusfeststellungsverfahren auf deutsche-rentenversicherung.de.
Zwischen Festanstellung und Freelance: warum das „Reinholen“ oft nicht funktioniert
In einer zweiten, längeren Zuschrift schildert derselbe Kollege den umgekehrten Weg – den Wechsel in die Festanstellung als Projektleiter bei einer „befreundeten“ Veranstaltungsfirma. Vereinbart war die Möglichkeit, weiterhin feste Künstler als FOH zu betreuen; die entsprechenden Termine wurden ordentlich als Projekt angelegt und 1:1 abgerechnet.
In der Praxis kippte das Modell schnell: Termine mit den Künstlern seien als „Abwesenheit“ thematisiert worden, mit dem unterschwelligen Vorwurf „unbezahlter Überstunden“. Touren, die er komplett selbst aufgesetzt hatte, wurden dann als Projektleiter- und FOH-Position verkauft – am Ende habe er ein anderes Projekt übernehmen müssen und sei für „seinen” Künstler durch einen externen FOH ersetzt worden. Vorschläge wie unbezahlter Sonderurlaub für eine größere Tour seien abgelehnt worden, garniert mit Sätzen wie: „So wichtig ist kein Tonmann, dass der Künstler etwas drauf gibt.“ Das war der Anstoß, sich wieder selbständig zu machen.
Sein Fazit dazu deckt sich mit Erfahrungen, die wir aus der Branche immer wieder hören: Im Touring werden Freelancer fast immer wegen ihrer Person gebucht – Fähigkeiten, Arbeitsmoral, Soft Skills, Zuverlässigkeit. Verleihfirmen unterschätzten diese Bindung zwischen Künstler und Personal jedoch häufig, was beim Wechsel von Projektleitern oder Agenturen regelmäßig dazu führe, dass auch der Endkunde mitwandere. Die vermeintliche Bindung an den Technikdienstleister sei in vielen Fällen nicht so stabil, wie es die Firmen selbst gerne sähen.
Eine zweite Stimme: „Mit über 60 ist die Auftragslage komplett eingebrochen“
Ein FOH-Techniker mit über 30 Jahren Erfahrung beschreibt eine drastisch gesunkene Auftragslage im Alter von über 60 Jahren. Trotz nach wie vor vorhandener Leistungsfähigkeit brechen Buchungen weg, eine Festanstellung erscheint unrealistisch.
Hinzu kommt ein Aspekt, der die Situation weiter verschärft:
Selbst wenn politische Lösungen wie eine Ausweitung der Sozialversicherungspflicht für Selbstständige umgesetzt würden, würden ältere Freelancer von solchen Modellen voraussichtlich kaum noch profitieren.
Die verbleibende Zeit bis zum Renteneintritt ist zu kurz, um nennenswerte Ansprüche aufzubauen.
Für Betroffene bedeutet das:
Sie tragen die Risiken eines Systems, dessen Absicherung für sie faktisch zu spät greift.
Damit wird eine Dimension sichtbar, die in der aktuellen Debatte oft untergeht – die Frage, wer die Übergangsphase bezahlt.
Was bleibt
Beide Stimmen aus unserer Leserschaft sind keine juristische Bewertung, aber sie zeigen sehr deutlich, was die rein formale Beschreibung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht abbildet: eine Branche, in der die zentralen Kriterien – Weisungsfreiheit, Eingliederung, unternehmerisches Risiko – schon strukturell schwer zu erfüllen sind. Solange die DRV-Praxis und die wirtschaftliche Realität von Tourings, Messen und Corporate-Produktionen so weit auseinanderliegen, werden Freelancer mit fragwürdigen Verträgen abgesichert, Dienstleister halten den Rücken frei – und beim ersten ernsten Verfahren steht der Solo-Selbständige im Regen.
Aus unserer Sicht sind das gute Argumente, das Thema dranzuhalten – und die Perspektive der Betroffenen weiter sichtbar zu machen. Wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat, egal ob als Freelancer, als Festangestellter oder als Dienstleister, kann sich gerne bei der Redaktion melden. Hinweise auf Verbände wie den ISDV e. V. oder den Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland (VGSD), die das Thema seit Längerem kritisch begleiten, geben wir dabei gerne weiter.
Hinweis der Redaktion: Beide zitierten Leserstimmen werden auf Wunsch anonymisiert wiedergegeben. Die Zuschriften wurden zugunsten der Lesbarkeit redaktionell geglättet, im Sinne der Aussagen aber nicht verändert.






