Corona-Krise: Wirtschaftliche Hilfen und Schutzmaßnahmen für die Veranstaltungsbranche

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat kürzlich einen umfangreichen Rettungsschirm für die deutsche Wirtschaft angekündigt. Vorweg: Für die vielen vielen Selbstständigen und Freiberufler in der Veranstaltungsbranche greift dieser allerdings zu kurz.

Zum einen richtet sich die erleichterte Kreditvergabe, mit der die Bundesregierung Liquiditätsengpässe der Unternehmen ausgleichen will, hauptsächlich an große Unternehmen, da nicht alle Freiberufler und Kleinunternehmer als kreditwürdig eingestuft werden. Und zum anderen bleibt natürlich die Frage „Womit der Kredit abzahlen?“ weiterhin im Raum stehen – Einkommensausfälle durch die flächendeckenden Absage von Veranstaltungen werden (ohne entsprechende Maßnahmen) auch nach dem (wohlgemerkt unabsehbaren) Ende der Krise nicht zurückerstattet. In den sozialen Medien kreisen daher seit Tagen Aufrufe, die Karten für abgesagte Konzerte und Veranstaltungen zu behalten, damit die Unternehmen nicht auf den Kosten sitzen bleiben und ein Nachholtermin so überhaupt erst möglich wird.

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die sich für die Finanzierung aus diesem Programmen interessieren, können sich direkt an die KfW Bank, die für die Vergabe der Kredite zuständig ist, oder ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner, sofern sie KfW-Kredite durchleiten, wenden.

Es gibt jedoch zahlreiche andere Möglichkeiten, mit denen sich Selbstständige, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer vor wirtschaftlichem Schaden schützen können. Wir haben versucht eine Liste mit verschiedenen Optionen zu erstellen – da die Lösungen allerdings meistens an spezifische Voraussetzungen gebunden sind, ist die Liste keinesfalls vollständig. Wir werden uns jedoch darum bemühen, die Liste im Laufe der nächsten Wochen immer wieder zu aktualisieren.

Aussetzung und Herabsetzung von Steuerzahlungen

Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend ebenso verzichtet werden. Es wird empfohlen Kontakt zu dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen, da die konkreten Maßnahmen bundeslandspezifisch sein können.

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne

Wer auf Grund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die zuständigen Landschaftsverbände (z.B. Landesdirektion Sachsen, Landschaftsverband Rheinland) eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Beiträge zur Rentenversicherung und Krankenversicherung übernimmt das entschädigungspflichtige Land (§ 57 IfSG). Wer nicht der Versicherungspflicht unterliegt, kann eine Erstattung der Aufwendungen dafür beantragen (§ 58 IfSG). Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei dem zuständigen Landschaftsverband zu stellen.

Kurzarbeitergeld

Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den Arbeitgeber sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen zu halten. Kurzarbeitergeld gibt es jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte. Weitere Informationen findet man auf der Seite der Arbeitsagentur.

Soforthilfe durch die GVL

Über die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) können Inhaberinnen und Inhaber eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben.Weitere Informationen findet man auf der Seite des  GVL.

Zahlungen von Beiträgen zu Sozialversicherung

Künstlerinnen und Künstler sowie Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Weitere Informationen hierzu findet man auf der Seite der KSK.

Individuelle Unterstützung der Bundesländer

Viele Bundesländer leiten eigene zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, Solo-Selbstständigen, Freelancern und Freiberuflern ein, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden. Weiterführende Links:

Petition für bedingungsloses Grundeinkommen

Die Petition ist zwar weder Soforthilfe noch Schutzmaßnahme, aber langfristig könnte BLG eine Lösung sein. Es schadet jedenfalls nicht, diese Petition zu unterschreiben – schließlich weiß niemand wirklich, wie lange die Krise andauern wird.

Quellen und Weitere Informationen: